ulinux schrieb:
- Beispiel 1: Die Jugendschutzeinrichtung des Betriebssystems muss (nach §12 (1), siehe Seite 19 ganz oben) sicherstellen, dass "bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen oder deren ungesicherter Zugang individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurde"
Als Browser kommen primär Firefox u. Chromevarianten in Frage sowie Opera, textbasierte Browser wie lynx und möglicherweise jüngere Neuentwicklungen.
Firefox hat eine sichere Suchfunktion. Chrome, soweit ich mich erinnere, auch.
Die lässt sich vom Benutzer abschalten, aber dazu steht in dem Absatz nichts. Ansonsten kann man mit sudo wahrscheinlich eine Änderung der Konfiguration soweit erschweren, dass dies für viele Kinder eine größere Hürde wird. Um Jugendliche, die hartnäckig genug suchen und ausprobieren, im Sandkasten festzuzurren, wird es schwieriger - dazu muss man den Rettungsmodus versperren und da wird es dann mehr zur Hürde für den Erziehungsberechtigten auch Seitenwege abzuschotten, wie die Installation ins eigene Homeverzeichnis, wenn man den Rechner nicht weitgehend unbenutzbar macht.
In den Anmerkungen zu Betriebssystemen steht:
Erfasst werden sollen „Grund-/Basisbetriebssysteme“, da sie auf den meisten von Kindern und Jugendlichen genutzten Geräten verwendet werden (die Festlegung erfolgt durch KJM gem. § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.
6).
Durch die Eingrenzung auf solche Betriebssysteme, die Zugang zu Angeboten nach Nr. 1 dienen, werden z.B. Betriebssysteme zur Steuerung anderer technischer Geräte (Kühlschränke, Glühbirnen) ausgeschlossen.
Das interpretiere ich so, dass typische Linuxdistributionen klar darunter fallen, wenn sie für ein System mit Tastatur/Maus und Bildschirm konzipiert sind.
- Beispiel 2: §12 (4) (auf Seite 20): "In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann."
Als Vertriebsplattformen für Ubuntu würde ich Apt, Synaptic und snap betrachten. Dann gibt es noch etwas Appstoreähnliches, das mir aber nicht vertraut ist.
Diese Programme müssten dann auslesen können, ab welchem Alter das jeweilige Programm zugelassen ist und im System müsste für die Programme hinterlegt sein, welcher User wie alt ist oder in welche Alterskategorie er fällt.
Ich weiß nicht, ob die FSK auf Zuruf jede Software prüft, die man ihr schickt oder welchen Prozess eine Software dort durchläuft. Ein automatisiertes Bewertungssystem? Vermutlich ist der Kern der Sache eine Tabelle, in der der Name des Programms mit einem "frei ab x Jahren" in den Ländern y und z verbunden ist. Aber automatisiert auf Gewalt, Glücksspiel und Pornografie testen (habe ich was vergessen?)?
- Beispiel 3: §12a (1) (auf Seite 21): "Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind."
Das verstehe ich so, dass ein Biologieunterrichtsprogramm eine eigene Altersverifizierung machen könnte, und je nach Alter des Users auch die menschliche Fortpflanzung en detail und bebildert darstellt, und da es das überwacht, als Ganzes vom Betriebssystem installiert werden kann/soll/muss.
Oder es ist vielleicht so gemeint: Das Betriebssystem arbeitet vielleicht mit einer Blacklist von URLs oder Inhalten, aber um overblocking zu verhindern reicht das nicht, sondern ausdrücklich freigegebene und mit Prüfsiegel xy versehene Inhalte müssen dennoch zugänglich sein, beispielsweise medizinische Bilder des menschlichen Körpers oder geschichtliche Fakten zu Krieg und Propaganda oder Glücksspiele, deren Gewinn gemeinnützigen Zwecken zufließt.
Mich würde mal eure Eischätzung interessieren, ob diese Anforderungen technisch überhaupt umsetzbar sind:
- Ist es überhaupt möglich, in Ubuntu bzw. Linux so eine Kontrollsystem einzurichten, das man damit bestimmte Programme (je nach eingestellter Altersstufe) blockieren oder erlauben kann?
Logisch.
- Woher soll das Betriebssystem im Fall von Beispiel 1 wissen, ob eine App überhaupt ein Browser ist, und dann auch noch ob der Browser eine Suchmaschine mit "gesicherter Suchfunktion" ansteuert?
Zum Beispiel, in dem man eine Whitelist pflegt.
- Sind Ubuntus Software Store bzw. apt nicht Ubuntus systemeigene Vertriebsplattform für Apps? Aus Beisiel 2 würde dann ja möglicherweise folgen, dass Canonical beide mit einem automatisierten Bewertungssystem versehen muss. Wäre das technisch überhaupt möglich?
Ich verstehe den Abschnitt anders:
Original: "In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann."
Gekürzt: "In den Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann."
Das automatisierte Bewertungssystem (v.d. KJM anerkannt) gehört/wird betrieben von einer Einrichtung der FSK. Die sagt "ab 14" und das Betriebssystem muss das dann umsetzen können.
- Woher sollte das Betriebssystem im Fall 3 erkennen können, ob eine App ein "anerkanntes Jugendschutzprogramm" enthält?
Es schaut in der Liste nach.
Ich habe da die Sorge, dass Canonical einfach den Vertrieb von Ubuntu in Deutschland stoppt, und z.B. auch den Zugang zu Updates oder apt via Geoblocking verhindert.
Eher kaum. Ich glaube als Marktplatz zählt Deutschland hinter den USA zu den größten Usern, einerseits, andererseits ist das vielleicht die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die dann viele Nachbarländer ähnlich handhaben.
Wasserdicht kann man ein System schlecht verrammeln. Man kann aber Hürden einziehen, die es Kindern/Jugendlichen erschweren, besagte Inhalte aufzusuchen. Ob man Jugendliche in der Pubertät von Pornographie fernhalten soll, darüber kann man unterschiedlicher Ansicht sein, aber dass 8jährige nicht zufällig drauf stoßen halte ich schon für im Prinzip wünschenswert.
Ich schätze, es ist hier auch ähnlich wie beim Zugang zu Alkohol und Tabak. Das kann man auch nicht wasserdicht unterbinden, aber man kann Hürden errichten.